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Satzung§ 1 Vereinsbezeichnung1) Der Verein führt den Namen “Hafenbahn Neustrelitz“ (abgekürzt HBN), hat seinen Sitz in Neustrelitz und soll als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister in Neustrelitz eingetragen werden.2) Nach der Eintragung lautet der Vereinsname “Hafenbahn Neustrelitz e.V.“ § 2 Zweck des Vereins1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.2) Der Zweck des Vereins ist die Traditionspflege und die Förderung der Hafenbahn. Der Zweck wird insbesondere dadurch konkretisiert, das Freunde der Eisenbahn die Entstehung und Entwicklung der Hafenbahn erforschen und dokumentieren sowie Möglichkeiten für eine dauernde Erhaltung, vor allem unter denkmalspflegerischen Gesichtspunkten, entwickeln. 3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 3 Mitgliedschaft1) Mitglied des Vereins kann werden:a) jede natürliche Person. b) jede juristische Person (Verein und Körperschaft), soweit sie die Aufgaben des Vereins in gemeinnütziger und ideeller Weise zu fördern geeignet ist. 2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Vorstandsbeschluss gefasst wurde. 3) Mitglieder des Vereins, die sich um den Verein oder auf dem Gebiet der Traditionspflege auf dem Gebiet der Eisenbahn in besonderem Maße verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes mit einer drei Viertel Mehrheit der Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben das Recht, an allen Vorstands- und Ausschlusssitzungen teilzunehmen und sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit. § 4 Haushalt und Finanzen1) Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus:- Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens, - Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen, - Projektmitteln der öffentlichen Hand. 2) Betrags- und Finanzordnung: - Der Verein gibt sich eine Beitrags- und Finanzordnung, welche die Grundsätze für die Finanzverwaltung des Vereins enthält, und die die Leistungen seiner Mitglieder, die Kassen- und Vermögensverwaltung des Vereins, regelt. § 5 Organe des Vereins1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Bei Bedarf kann ein Beirat eingerichtet werden, dessen Mitglieder vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung berufen werden.2) Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. 3) Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen. 4) Es gibt aktive und fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder sind neben den Gründungsmitgliedern die jenigen natürlichen Personen, die im Verein aktiv mitwirken. Sie haben ein aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Verbände, Unternehmen und Organisationen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke finanziell zu unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können jedoch daran teilnehmen. § 6 Aufgaben des Vorstandes1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils allein handlungsbefugt und vertretungsberechtigt im sinne des § 26 BGB.2) Der Schatzmeister und der Schriftführer sind neben dem 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam handlungsbefugt und vertretungsberechtigt im sinne des § 26 BGB. 3) Über den Antrag auf Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Austritt ist schriftlich mit monatlicher Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalendermonats gegenüber dem Vorstand zu erklären. 4) Der Vorstand erstellt darüber hinaus den Haushaltsplan, einen Maßnahmen- und Aktionsplan, den Jahresbericht sowie die Jahresabschlussrechnung. 5) Der Vorstand ist berechtigt, zu einer Beratung und Unterstützung bei der Verwirklichung des Vereinszweckes Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Hierzu zählen insbesondere der Technikausschuss, Jugendarbeit. Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden. 6) Eine Änderung der Geschäftsordnung ist nur durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes möglich. § 7 Mitgliederversammlung1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt, sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand beruft durch schriftliche Einladung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung die Versammlung ein. Sie ist immer beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde, mit Ausnahme der in der Satzung besonders bestimmten Fälle.2) Die fördernden Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme 3) Wenn ein Drittel aller Mitglieder des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt, so ist der Vorstand mit der Frist von zwei Wochen sowie Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung zur Einberufung verpflichtet. 4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden geleitet, sind beide Vorsitzende verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. 5) Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung beschließen. 6) Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung nichs anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. 7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: - Wahl des Vorstandes, - Wahl der sonstigen Organe, wie Kassenprüfer, Beisitzer usw., - Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, - Entgegennahme des Jahresberichts sowie Entlastung des Vorstandes, - Beratung des Vorstandes in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. § 8 Kassenprüfer1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstands vor.§ 9 Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.2) Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Satzung nichts anderes bestimmt. 3) Beschlüsse der Organe werden vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Satzung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei etwaiger Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 5) Grundsätzlich werden Beschlüsse offen durch Handhebung gefasst und verabschiedet. Dies gilt dann nicht, sofern Wahlen zum Vorstand stattfinden. Die Mitgliedersammlung kann eine andere Abstimmungsart beschließen. Alle von den satzungsgemäß bestimmten Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort, Abstimmungsergebnisse, Inhalt und den Unterschriften des Vorstandes (Versammlungsleiter) sowie Schriftführer festzuhalten und in den Vereinsunterlagen aufzubewahren. § 10 Austritt, Streichung und Ausschluss1) Die Kündigung bedarf der Schriftform2) Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat, ohne eine Begründung hierfür abzugeben, kann vom Vorstand gestrichen werden. Es gilt damit als ausgeschieden, bleibt aber dem Verein verpflichtet, den Beitrag für das laufende Vereinsjahr zu entrichten. 3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Ausschluss wird vom Vorstand vorläufig beschlossen und der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur endgültigen Abstimmung vorgelegt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitgliedes mit einfacher Mehrheit, das Mitglied hat dabei kein Stimmrecht. Der Ausschluss wird wirksam zum Ende desjenigen Monat, in dem die Mitgliederversammlung dies beschlossen hat. § 11 Anfallberechtigung (Auflösung des Vereins)1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatpflege.§ 12 Gerichtsstand1) Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über die Wirksamkeit dieser Vereinbarung Neustrelitz vereinbart.Die vorstehende Satzung wurde am 04. Februar 2000 in Neustrelitz auf der Gründungs- versammlung beschlossen.
Betrags – und Finanzordnung des Vereins „Hafenbahn Neustrelitz e.V.“
Die Mitgliedsbeiträge vereinnahmt der Schatzmeister und führt sie dem Finanzbestand des Vereins zu. Diese Beitragsordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 17. März 2000 in Neustrelitz beschlossen. *) Nachträglich beschlossen in der 2. Mitgliederversammlung am 22. Mai 2000. |
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